Allgemeine Informationen zum Führungszeugnis

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.

Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis.

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen z. B. Schule, Sportverein.

Ein Europäisches Führungszeugnis wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Das Europäische Führungszeugnis gibt auch Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz unter bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html

 

Führungszeugnis für Inhaber des Personalausweises mit Onlinefunktion

Zur Onlinebeantragung des Führungszeugnisses über die Homepage des Bundesamtes für Justiz benötigen Sie

  • den neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
  • die AusweisApp2
  • ggf. ein digitales Erfassungsgerät, z. B. Scanner oder Digitalkamera um Nachweise hochzuladen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

Hier können Sie Ihren Antrag erfassen.

 

Führungszeugnis in allen anderen Fällen

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke, Privatführungszeugnis oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, z. B. Minderjährige, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt.

Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten:  Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und aktuelle Anschrift anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.

Die Antrag stellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aushändigen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufgenommenen und ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz unter bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html