Umzug und Zuzug

 

 

Das am 01.11.2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz bringt u.a. folgende gesetzliche Vorgaben mit sich:

Meldepflicht:

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Sie können die Bearbeitungszeit im Einwohnermeldeamt bei einem Zuzug verkürzen indem Sie bereits vorab das Formular Anmeldung bei der Meldebehörde ausfüllen. Bitte drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es eigenhändig. Das Original übersenden Sie bitte mit der Wohnungsgeberbestätigung an die Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang, Marktstraße 19, 87742 Dirlewang. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift vor Ort bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehenden Familienmitglieder mit.

Ein Zuzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

 

Wohnungsgeberbestätigung:

Der Meldepflichtige hat bei der An- und Um- sowie bei der Abmeldung ins Ausland oder Wegzug von einer Nebenwohnung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

 

Abmeldung im Inland:

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland.

 

Abmeldung ins Ausland:

Die Meldefrist beträgt zwei Wochen, eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, ist möglich. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann als Besucher aus dem Ausland bis zu drei Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden.

 

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu sechs Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.