Nach dem Baugesetzbuch ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen grundsätzlich immer eine Baugenehmigung erforderlich. Das Landratsamt Unterallgäu ist als Untere Bauaufsichtsbehörde für die vier Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang zuständige Baugenehmigungsbehörde.

 

 

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

In den meisten Fällen kommt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Frage, so zum Beispiel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses oder beim Neubau eines Milchviehlaufstalles.

Die Bauantragsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung entweder bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde oder in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang einzureichen.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen durch die Bauverwaltung werden die Bauantragsunterlagen dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Der Gemeinderat hat nach den Vorschriften des Baugesetzbuches nun zwei Monate Zeit, um sein gemeindliches Einvernehmen zu erteilen bzw. dieses zu versagen.

Nach der Behandlung im Gemeinderat werden die Bauantragsunterlagen an das Landratsamt Unterallgäu weitergeleitet.

Weitere Informationen zum Thema „vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Unterallgäu unter https://www.landratsamt-unterallgaeu.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/genehmigungsverfahren/vereinfachtes-baugenehmigungsverfahren.html


 

Genehmigungsfreistellungsverfahren

In manchen Fällen kommt allerdings auch ein sogenanntes Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Tragen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen:

  • das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
  • den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird nicht widersprochen,
  • die örtlichen Bauvorschriften, die in der Regel Bestandteil der Satzung sind, müssen ebenfalls eingehalten werden und
  • die Erschließung muss gesichert sein.

Die Bauantragsunterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung entweder bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde oder in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang eingereicht werden.

Der Unterschied zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist, dass die Antragsunterlagen zur Genehmigung nicht an das Landratsamt Unterallgäu weitergeleitet werden. Sollte das Bauvorhaben alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird von der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang eine sogenannte Freistellungserklärung erteilt. Wird diese vor Ablauf der Monatsfrist erteilt, darf bereits früher mit dem Bau begonnen werden. Die Bauantragsunterlagen werden dem Gemeinderat lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sein gemeindliches Einvernehmen ist hierfür nicht erforderlich.

Da von der Baugenehmigungsbehörde keine Baugenehmigung erteilt wird, sind der Bauherr und die am Bau beteiligten zum Beispiel Architekt, Baufirma etc. dafür verantwortlich, dass sämtliche Bauvorschriften eingehalten werden.

Allerdings kann es auch vorkommen, dass aufgrund der Gestaltungswünsche des Bauherren nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Den Bauantragsunterlagen ist dann ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beizufügen. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren kann dann nicht mehr durchgeführt werden, sondern das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt zur Anwendung.

Wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die Bauantragsunterlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Dieser hat über die beantragte(n) Befreiung(en) zu entscheiden. Nach Behandlung im Gemeinderat werden die Antragsunterlagen an das Landratsamt Unterallgäu zur Genehmigung weitergeleitet.

Weitere Informationen zum Thema „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Unterallgäu unter https://www.landratsamt-unterallgaeu.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/genehmigungsverfahren/genehmigungsfreistellung.html.

 

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Es gibt auch Vorhaben, für die überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich ist, so zum Beispiel im Innenbereich für die Errichtung eines Gebäudes mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ oder für die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m. Hier handelt es sich um sogenannte „verfahrensfreie Bauvorhaben“. Ein Genehmigungsverfahren ist für diese Vorhaben nicht erforderlich.

Vor der Bauausführung sollte man sich allerdings erkundigen, ob irgendwelche bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Vorschriften über die erforderlichen Abstandsflächen, zu beachten sind.

Weitere Informationen zum Thema „verfahrensfreie Bauvorhaben“ erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Unterallgäu unter https://www.landratsamt-unterallgaeu.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/genehmigungsverfahren/verfahrensfreie-vorhaben.html.

 

Sonderbauten

Es gibt aber auch Bauvorhaben, für die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Man spricht hier von sogenannten „Sonderbauten“. In diesen Fällen ist das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Welchen Bauvorhaben in diese Kategorie eingestuft werden, ist in der Bayer. Bauordnung geregelt. Bei diesen Bauvorhaben wird neben der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach der Bayer. Bauordnung geprüft.

Weitere Informationen zum Thema „Sonderbauten“ erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Unterallgäu unter https://www.landratsamt-unterallgaeu.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/genehmigungsverfahren/baugenehmigungsverfahren.html