Das Kommunalabgabengesetz (KAG) ermöglicht den bayerischen Kommunen, verschiedene Arten von Beiträgen zu erheben. Welche Arten von Beiträgen erhoben werden können, zeigt nachfolgende Aufstellung.

 

Beiträge zu leitungsgebundenen Einrichtungen

 

Herstellungsbeitrag

Im Kommunalabgabengesetz (KAG) ist geregelt, dass die Gemeinden für die nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen, die für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen entstehen, Herstellungsbeiträge von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten erheben können. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählt insbesondere die Wasserversorgungs- und die Entwässerungsanlage der Gemeinde.

Die Gemeinde muss allerdings über eine besondere Abgabensatzung, nämlich über eine Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung bzw. zur Entwässerungssatzung, verfügen. In dieser besonderen Abgabensatzung muss zum Beispiel geregelt werden, wie hoch der Beitrag ist und wie der Beitrag überhaupt ermittelt wird.

Im Gegensatz zu der Gebührenerhebung wird der Herstellungsbeitrag nur einmalig erhoben. Der Beitrag wird für die Grundstücksfläche und die beitragsrelevante Geschossfläche festgesetzt. Die Geschossfläche ist nicht mit der Wohnfläche gleichzusetzen. Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen des Gebäudes ermittelt.

Manchmal kann es aber vorkommen, dass im Nachhinein nochmals ein Herstellungsbeitrag fällig wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich zum Beispiel durch den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses oder durch den Anbau eines Wintergartens die Geschossfläche ändert. Für diese zusätzlich geschaffene Fläche wird dann von der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang im Auftrag der jeweiligen Mitgliedsgemeinde ein Herstellungsbeitrag erhoben. Aber auch die Größe des Grundstücks kann sich zum Beispiel durch den Kauf einer zusätzlichen Fläche ändern. Auch für diese zusätzlich erworbene Fläche ist dann noch ein Herstellungsbeitrag zu bezahlen.


Verbesserungsbeitrag

Für die Verbesserung oder Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung kann die Gemeinde ebenfalls nach dem Kommunalabgabengesetz einen sogenannten Verbesserungsbeitrag erheben. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Gemeinde zum Beispiel alte Leitungsrohre durch neue Leitungsrohre ersetzt werden. Auch für den Verbesserungsbeitrag ist der Erlass einer besonderen Abgabensatzung erforderlich.

 

Erschließungsbeitrag

Nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag für eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage, zum Beispiel eine gemeindliche Ortsstraße oder einen Gehweg, erheben.
 
Erschließungsbeiträge können jedoch nur erhoben werden, wenn die Gemeinde über eine Erschließungsbeitragssatzung verfügt . In diesem Fall legt die Gemeinde 90 % ihrer nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen auf die Grundstückseigentümer oder die Erbbauberechtigten um. Die restlichen 10 % trägt die Gemeinde selbst.

Im Gegensatz zum Herstellungs- oder Verbesserungsbeitrag ist für die Beitragserhebung lediglich die Größe des Grundstücks relevant. Die Grundstücksgröße wird mit einem sogenannten Nutzungsfaktor multipliziert. Die Größe des Nutzungsfaktors ist davon abhängig, wie viele Vollgeschosse auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, wie viele Vollgeschosse zulässig sind. Bei der Beitragsfestsetzung wird u. a. berücksichtig, ob es sich um ein Eckgrundstück handelt, das an mehrere Erschließungsanlagen angrenzt oder ob das Grundstück gewerblich genutzt wird.